SATZUNG

§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Mary Burmeister Jin Shin Jyutsu e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in 26122 Oldenburg. Aktiv ist der Verein im deutschsprachigen Raum.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck des Vereins

  1. Der Verein versteht sich als europäisches Äquivalent zur amerikanischen „Mary Burmeister Jin Shin Jyutsu Foundation“. Der Verein ist sich bewusst, dass Jin Shin Jyutsu Physio-Philosophie „die Kunst des Schöpfers durch den mitfühlenden Menschen“ ist. Berücksichtigt wird die Einhaltung des ethischen Kodex des Jin Shin Jyutsu (Mary Burmeister Text 1 – Seite 1) durch alle Mitglieder sowie die Erhaltung der Jin Shin Jyutsu Physio-Philosophie in ihrer Originalform und Ursprünglichkeit nach Jiro Murai, Mary Burmeister und Haruki Kato (GründerInnen dieser Lehre).

    Die Anwendung der Kunst des Jin Shin Jyutsu dient als ein Beitrag zur individualisierten und öffentlichen Gesundheitspflege mit dem Ziel ganzheitlichen Wachstums und der Harmonisierung in allen Lebensbereichen.

  2. Der Verein verfolgt den Zweck, helfend und verbreitend tätig zu sein durch:
  1. Unterstützung für Menschen in schweren körperlichen und seelischen Notsituationen, um ihnen und ihren Familien mit Jin Shin Jyutsu-Sitzungen und -Kursen zu helfen.
  2. Begleitung der Arbeit in Hospiz, Altenpflege und in Kliniken durch Jin Shin Jyutsu.
  3. Angebote für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zum Erlernen von Jin Shin Jyutsu.
  4. Verbreitung des Wissens von Jin Shin Jyutsu vor allem im deutschsprachigen Raum und europäischen Ausland.
  5. Gewährleistung der qualitätsvollen Arbeit von ausgebildeten Jin Shin Jyutsu PraktikerInnen und SelbsthilfelehrerInnen durch geeignete Aus- und Weiter-bildung, sowie Erhalten des hohen Standards der Jin Shin Jyutsu Weiterbildung in Kooperation mit dem Europabüro Bonn.

§ 3: Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 52 Abs. 2 ff AO). 
  2. Mit seinem Beitrag zur individuellen und öffentlichen Gesundheitspflege und zur Förderung der Volks- und Berufsbildung ist der Verein selbstlos tätig. 
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins für ihre Vereinstätigkeit.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4: Mitgliedschaft

Es gibt zwei Arten von Mitgliedschaft:

  1. Die der Gründungsmitglieder, die maximal 9 Personen umfasst, welche jeweils Sitz und Stimme in der beschlussfassenden Gründungsmitglieder- versammlung haben, die mindestens einmal im Jahr zusammentritt.
  2. Die der fördernden Mitglieder, die keine Stimme in der beschlussfassenden Mitgliederversammlung haben. Sie können aber daran teilnehmen und werden über die Aktivitäten des Vereins regelmäßig informiert. 
  3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch eine verbindliche Beitrittserklärung erworben.

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet für Gründungsmitglieder und fördernde Mitglieder

  1. Mit dem Tode des Mitglieds
  2. Durch formlose schriftliche Erklärung des Austritts an den Vorstand. Fristen sind dabei nicht zu beachten.
  3. Durch Ausschluss aus dem Verein.

Eingezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 6: Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge von 60,00 Euro sind Jahresbeiträge und jeweils im ersten Jahreshalbjahr im Voraus fällig.

§ 7: Gremien

  1. Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand (§ 8)
    2. die Gründungsmitgliederversammlung „GmV“ (§ 9)
  2. Die GmV behält sich vor, zu gegebener Zeit einen hauptberuflichen Geschäftsführer zu benennen.

§ 8: Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus 3. Vorsitzenden. 

  1. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von je zwei Vorstandsmitgliedern vertreten. Der Vorstand wird von der GmV für drei Jahre gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis Neuwahlen erfolgen.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt die GmV ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 9: Gründungsmitgliederversammlung (GmV)

(1) Die GmV ist mindestens einmal jährlich vom ersten Vorsitz unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die geplante Tagesordnung mitzuteilen. Online-Gründungsmitgliederversammlungen sind zulässig.

(2) Aufgaben der GmV sind:

  1. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr.
  2. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands und des Geschäftsführers und deren Entlastung.
  3. Alle drei Jahre Wahl des Vorstands.
  4. Festsetzung der Aufgaben und Kompetenzen, der Vertragsdauer und des Gehalts eines hauptberuflichen Geschäftsführers.
  5. Kündigung des Vertrags des Geschäftsführers mit zwei Dritteln Mehrheit.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
  7. In Zusammenarbeit mit dem Vorstand Planung und Abstimmung der Vereinstätigkeit.
  8. Auswahl der zu unterstützenden Projekte im kommenden Geschäftsjahr.
  9. Festlegung des Mitgliedsbeitrags.

(3) Der Vorstand beruft eine GmV ein, wenn es eines der Gründungsmitglieder verlangt.

(4) Über die Beschlüsse der GmV ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10: Kassenprüfung

  1. Auf der Gründungsmitgliederversammlung dürfen zwei Kassenprüfer bestimmt werden. Dies dürfen keine Mitglieder des Vorstandes sein. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfenden überprüfen die Kassen und Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten. Der Geschäftsbericht ist zu protokollieren.

§11: Öffentlichkeitsarbeit

  1. Der Vorstand des Vereins baut Kontakte zum öffentlichen Leben auf. Er veranstaltet Informationsvorträge, schreibt Informationstexte in einschlägigen Zeitungen und Zeitschriften. 
  2. Veröffentlichungen im Namen des Vereins sind nur durch den Vorstand autorisiert oder zu autorisieren.

§ 12: Haftung bei Aktivitäten

Die Teilnahme von Mitgliedern an den Aktivitäten des Vereins, insbesondere der ehrenamtlichen Mitglieder, erfolgt auf eigene Gefahr. Der Verein haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Mindestbestimmungen.

§ 13: Datenschutz

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder anderweitig zu nutzen.

§ 14: Auflösung des Vereins

  1. Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Hospizdienst Oldenburg zur unmittelbaren und ausschließlich gemeinnützigen Verwendung.

§ 15: Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 24.2.2023 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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